Ausbildungsberufe sind in Deutschland die beruflichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im dualen System erlernt werden können. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die frühere Bezeichnung „Lehrling“ ist seit 1971 durch die Bezeichnung
„Auszubildende/-r“ abgelöst worden.
Ausbildungsberufe werden immer wieder in Ausbildungsordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) staatlich anerkannt. Die durch die Ausbildung zu erwerbenden Befähigungen werden durch das Berufsbildungsgesetz und die Ausbildungsordnung festgelegt. Wichtige Grundlagen zu den Ausbildungsordnungen finden sich in § 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Einige Berufe, insbesondere die Gesundheitsfachberuf, sind in speziellen Gesetzen geregelt (z. B. Krankenpflegegesetz, Altenpflegegesetz, Rettungsassistentengesetz).
Die anerkannten Ausbildungsberufe werden in einem Verzeichnis geführt, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegeben wird.
Auszubildende Beamte werden als Beamtenanwärter bezeichnet. Die Rechtsgrundlage dazu ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder sowie speziellen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten.
Ausbildungsordnungen legen die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung fest.
Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden oder ein neuer Beruf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Organisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus. Nach Anhörung aller Beteiligten entscheidet das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den Ländern darüber.
Die Entwicklung neuer Ausbildungsordnungen bzw. die Anpassung bestehender Ausbildungsvorschriften an eine veränderte Berufspraxis läuft nach einem geregelten Verfahren ab, an dem der Bund, die Länder, Arbeitgeber, Gewerkschaften und die Berufsbildungsforschung beteiligt sind.
Als Grundlage für die Berufsausbildung erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach dem § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG), bzw. § 25 Handwerksordnung (HwO) die Ausbildungsordnungen. Diese sind juristische Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden.
Nach § 5 BBiG und § 26 HwO muss eine Ausbildungsordnung mindestens folgende Inhalte besitzen:
In Bezug auf die neue/modernisierte Ausbildungsordnung wird von den Sachverständigen der Länder ein Rahmenlehrplan für den neuen/geänderten Ausbildungsberuf erarbeitet. Der Rahmenlehrplan dient als Grundlage für den berufsschulischen Unterricht.
Vom Rahmenlehrplan ist der Ausbildungsrahmenplan zu unterscheiden. Der Ausbildungsrahmenplan enthält als Anhang der Ausbildungsordnung eine grobe zeitliche Gliederung der betrieblichen Ausbildungsinhalte und dient dem Ausbilder und dem Auszubildenden als Vorgabe für den betrieblichen Ausbildungsplan.