Der Berufsausbildungsvertrag ist in Deutschland ein Vertrag zwischen einer oder einem Auszubildenden (früher: Lehrling) und einem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) in einem anerkannten Ausbildungsberuf.

Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Der Vertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss schriftlich abgeschlossen werden.

Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes. Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, in dem der Gesetzgeber die Mindestangaben vorschreibt.

Inhalt des Berufsausbildungsvertrages

Pflichten der Vertragsparteien

Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages übernehmen die Vertragsparteien Verpflichtungen.

Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende hat

  1. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind
  2. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen
  3. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten
  4. dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
  5. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen
  6. den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen
  7. dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen
  8. den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren
  9. zustehenden Urlaub zu gewähren.

Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende hat

  1. die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
  2. regelmäßig die Berufsschule zu besuchen,
  3. mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen,
  4. die betriebliche Ordnung einzuhalten,
  5. den Weisungen des Ausbildenden bzw. des Ausbilders Folge zu leisten und
  6. an den ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen,
  7. ein Berichtsheft zu führen,
  8. an Maßnahmen, für die er nach § 15 des BBIG freigestellt wird, teilzunehmen.
  9. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.